Frauenärzte Lübeck - Gynäkologen Gynäkologie Lübeck

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Bei der Wahl des Frauenarztes / Gynäkologen ist das Vertrauensverhältnis besonders wichtig, da Frauenärzte intimste Details ihrer Patientinnen kennen, dies geht vom unerfüllten Kinderwunsch über sexuelle Probleme bis hin zu wiederkehrenden Pilzinfektionen. Viele Patientinnen fühlten sich sogar schon einmal vom Frauenarzt in ihrem Schamgefühl verletzt, daher sollte bei der Auswahl sehr genau auf ein Vertrauensverhältnis geachtet werden.

 

Dr. Annemarie Uebe

 

Anschrift:  Breite Str. 16  -  23552 Lübeck

Tel.-Nr.:    0451/71516    Telefax:  0451/71517

 

Ich freue mich, dass Sie mich als Frauenärztin in Lübeck gefunden haben. 

 

Unser Leistungsspektrum der Gynäkologie:

 

Allgemeine Gynäkologie - Frauenheilkunde

Ultraschall - Untersuchung 3D 4D 

Schwangerschaft - Sprechstunde

Verhütungsberatung und Familienplanung

Kinderwunschberatung -und behandlung

Beschwerden Wechseljahre

Krebsvorsorge  und Krebsnachsorge 


Teenagersprechstunde - Mädchensprechstunde

Impfsprechstunde

HPV - Impfung

 

Herzlich Willkommen in der Frauenarztpraxis im Herzen von Lübeck, Frauenärztin Dr. Annemarie Uebe. Im Mittelpunkt unserer Praxis steht die Gesundheit der Frau. Sie werden kompetent auf dem neuesten Stand der Wissenschaft betreut und wir bemühen uns, für Sie die optimale Behandlung durch moderne Diagnose festzulegen

 

Ihre Gynäkologin  Dr. Annemarie Uebe in Lübeck 

  

Allgemeine Hinweise:

  • Durch konsequente Terminplanung haben wir ein gutes Zeitmanagement erreicht, so dass Sie im Normalfall 5-15 Minuten, maximal 20-30 Minuten Wartezeit einkalkulieren müssen.

  • Sie können uns dabei helfen, indem Sie pünktlich zum vereinbarten Termin erscheinen bzw. bei Verhinderung rechtzeitig telefonisch absagen.

  • Wenn Sie einen dringenden Termin brauchen, werden Sie möglichst noch am selben Tag behandelt.

  • Wir nehmen Sie gerne in unser "Recall-System" auf und erinnern sie telefonisch an längerfristig vereinbarte Termine.

 

 

Ein guter Frauenarzt begrüßt seine Patientin, wenn diese noch bekleidet ist. Wenn eine Arzthelferin direkt die Instruktion zum freimachen gibt, sollte der Arztbesuch noch einmal abgewägt werden, statt sich später schämen zu müssen. Der Gynäkologe sollte über die unterschiedlichen Methoden und Therapien direkt vor Behandlungsbeginn aufklären und dieses Vorgespräch in einem separaten Raum abhalten, noch bevor die Patientin im Behandlungsstuhl sitzt. Ebenso sollte der Arzt direkt erklären, welche individuelle Gesundheitsleistung er warum empfiehlt, da diese privat zu zahlen ist.

 

 

Zuzahlung zu Arztkosten und Medikamenten

  

Vereinfachte Zuzahlungsregeln
Grundsätzlich wird künftig bei allen Leistungen eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten erhoben. Höchstens allerdings zehn Euro, mindestens fünf Euro. Wenn die Kosten unter fünf Euro liegen, wird der tatsächliche Preis gezahlt.

Belastungsgrenzen
Alle Zuzahlungen werden künftig für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch Kranke gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen.

Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge (pro Kind 3648 Euro) und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner (4347 Euro). Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze. Das heißt ein chronisch kranker Sozialhilfeempfänger zahlt im Jahr rund 36 Euro, ansonsten 72 Euro.

Befreiung für Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit.

Bonusregelung
Wer aktiv Vorsorge betreibt und an Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann beispielsweise eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Das gilt auch für Versicherte, die an einem Hausarztsystem, an einem Chronikerprogramm oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.

Zuzahlungsbefreiungen
Ab dem 1. Januar 2004 gelten die alten Befreiungen nicht mehr. Wenn man seine Belastungsgrenze erreicht hat, stellt die jeweilige Kasse für den Rest des Kalenderjahres eine Befreiung aus.

Zuzahlungen
Arztbesuch: Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal beim Arzt oder Zahnarzt.
Überweisungen: Wer von einem Arzt zu einem anderen Arzt überwiesen wird, zahlt dort keine Praxisgebühr mehr, wenn der zweite Arztbesuch in das selbe Quartal fällt. Vorsorge: Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine, Schutzimpfungen und Schwangerenvorsorge sind davon ausgenommen.

Zehn Euro pro Quartal bedeutet: Wer immer erst zum Hausarzt geht und sich überweisen lässt, muss die Praxisgebühr von zehn Euro nur einmal im Quartal bezahlen, auch wenn verschiedene Arztbesuche notwendig sind.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel und Verbandmittel: Zuzahlung von zehn Prozent des Preises, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro pro Arzneimittel. Beispiele: Ein Medikament kostet zehn Euro. Die Zuzahlung beträgt mindestens fünf Euro. Ein Medikament kostet 75 Euro. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent vom Preis, also 7,50 Euro. Ein Medikament kostet 120 Euro. Die Zuzahlung ist auf maximal zehn Euro begrenzt.

Heilmittel und häusliche Krankenpflege: Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten des Mittels zuzüglich zehn Euro je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt).
Beispiel: Wenn auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung zehn Euro für diese Verordnung und zusätzlich zehn Prozent der Massagekosten.

Hilfsmittel: Zuzahlung von zehn Prozent für jedes Hilfsmittel - etwa Hörgerät, Rollstuhl, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, etwa Windeln bei Inkontinenz: Zuzahlung von zehn Prozent je Verbrauchseinheit, aber maximal zehn Euro pro Monat.

Krankenhaus: Zuzahlung von zehn Euro pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Ein durchschnittlicher Krankenhausaufenthalt dauert neun Tage.

Stationäre Vorsorge und Rehabilitation: Zuzahlung von zehn Euro pro Tag, bei Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage.

Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter: Zuzahlung von zehn Euro pro Tag.

Soziotherapie und Haushaltshilfe: Zuzahlung von zehn Prozent pro Tag, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro.

Diese sehr ausführliche Zusammenfassung wurde erstellt vom Sozialverband VdK Deutschland.

(Quelle: www.cystinose-selbsthilfe.de)

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