Zahnersatz und Implantate: Zahnzentrum Lübeck GmbH

Steuern sparen bei Zahnersatz

Implantaten und Zahnbehandlung - ZUMUTBARE BELASTUNG -

 

 

Wussten Sie schon, dass eine Arztrechnung, z.B. für Implantate, eine neue Brücke, Krone oder Prothese helfen könnte, Steuern zu sparen?

Der § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt deutlich, wie hoch der Ei­genanteil ist, der Ihnen bei einer solchen medizinisch notwendigen Maßnahme zugemutet werden darf.

§ 33 Außergewöhnliche Belastungen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ih­nen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsaus­gaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be­tracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr.7 bis 9 nur inso­weit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Alle Kosten, die darüber hinaus anfallen, können Sie am Jahresende als ?außergewöhnliche Belastung" in der Lohn- oder Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzen.

 

Mit Zahnersatz Steuern sparen !

Die Mehrausgaben für Zahnersatz, Implantate oder Zahnbehandlung bei Ihrem Zahnarzt können sich also steuermindernd auswirken, wenn Sie bei dem Lohnsteuerjahresausgleich oder der Einkommensteuererklärung unter "Außergewöhnliche Belastungen" angegeben werden.

Leider übersehen Viele die Rubrik "Außergewöhnliche Belastungen", für die Sie ihrer Ansicht nach nichts zu bieten haben. "Kosten für Zahnersatz, Zahnkronen oder Zahnfüllungen aus Gold oder Keramik können durchaus zu einer solchen Belastung laut Gesetz werden und sind daher steuerlich absetzbar", teilt dazu die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit.

Die steuerliche Berücksichtigung der Selbstbeteiligung bei zahnärztlichen therapeutischen Maßnahmen bemisst sich, so die Kammer, nach dem Einkommen des Versicherten. So hat beispielsweise ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 1.533,88 EUR eine steuerlich zu berücksichtigte Grenze von 184,07 EUR jährlich. Alle Kosten, die ihm darüber hinaus durch Selbstbeteiligung entstehen, können laut § 33 des Einkommensteuergesetzes als "außergewöhnliche Belastung" abgesetzt werden. "Wir empfehlen", so die Kammer, "unseren Patienten daher, sich beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten zu lassen."

Also: Belege sammeln und für die nächste Einkommensteuererklärung oder den Lohnsteuerjahresausgleich aufbewahren. Das kann helfen, den Familienhaushalt bei notwendigen Ausgaben zu entlasten.

Zumutbare Belastung gemäß § 33 EStg:

 

Gesamtbetrag der Einkünfte (EUR)

bis 15.340

bis 51.130

über 51.130

Alleinstehende (Grundtabelle)

5%

6%

7%

Verheiratete (Splittingtabelle)

4%

5%

6%

Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern

2%

3%

4%

Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern

1%

1%

2%

 

Tipp: Lassen Sie sich vom Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten.

 

Neben den Kosten für Brillen, Praxisgebühr und verschiedene Medikamente sind auch zusätzlichen Ausgaben für Zahnersatz abzugsfähig. ?Wir empfehlen allen Patienten daher sich beim Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt beraten zu lassen.  So gilt auch für 2008: Belege für alle Krankheitskosten sammeln und für die nächste Steuererklärung aufbewahren. Das kann helfen, den Familienhaushalt bei notwendigen Ausgaben zu entlasten.

 

§ 33 Außergewöhnliche Belastungen

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonder-ausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht: Das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Ein Beispiel:
Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 1.500 ? hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von 180 ? pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen, Zahnfüllungen oder kieferorthopädische Behandlungen diese Summe, so kann er den Überschuss als "außergewöhnliche Belastung" geltend machen.

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