Info - Aktuelles - Krankenkassentarife

Aktuelles 2005

1.1.2005

 

Aktuelles & Interessantes ]

Neuregelungen beim Zahnersatz ab 2005

Die Zuzahlungsregelung hat sich geändert - aber regelmäßige Vorsorge wird weiterhin belohnt.

Zunächst eine gute Nachricht:
Der Zahnersatz wird im nächsten Jahr nicht - wie von Union und SPD öffentlich angedacht - aus den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegliedert. Wer mit Blick auf diese Planung bereits eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hatte, kann dafür gegebenenfalls ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.

Eine private Zusatzversicherung kann sich jedoch auch künftig lohnen, sofern Sie nicht sehr viele Zahnbehandlungen in Anspruch nehmen müssen. Ist dies der Fall, ist es wahrscheinlich günstiger, das Geld dafür gesondert zu sparen.

Die Kosten für den Zahnersatz...
...teilt sich also nach wie vor der gesetzlich Versicherte mit seiner Krankenkasse. Ab dem 01.01.2005 ändert sich aber das Abrechnungssystem: Es werden dann nicht mehr wie bisher Behandlung und Zahnersatz bezuschusst, sondern der medizinische Befund. Therapie-Beschränkungen, wie beispielsweise die bisherige Weigerung der Kassen, Zahnimplantate mitzufinanzieren, fallen damit künftig weg.

Der Festzuschuss, der dem Patienten aufgrund eines Befundes zusteht, beträgt 50 Prozent der Durchschnittskosten für eine Standardtherapie und kann bei regelmäßigen Zahnarztbesuchen bis auf 65 Prozent der Kosten ansteigen. Künftig gibt es mehr als 40 festgelegte Befunde, die in acht Klassen eingeteilt werden. Für das Schließen einer einzelnen Zahnlücke erhält ein Patient danach rund 270 Euro, für ein Inlay etwa 60 Euro. Dabei ist es gleich, ob sich der Patient für eine einfache oder eine anspruchsvolle Versorgung entscheidet - die Höhe des Zuschusses bleibt immer gleich.

Wichtig: Bei einem komplexen Fall können mehrere Einzelbefunde miteinander kombiniert werden. Die entsprechenden Zuschüsse lassen sich dann aufaddieren. Einige Befunde sind von dieser Regelung leider ausgenommen.

Wird eine Zahnbehandlung nicht zu Ende geführt, ist nur mit einer anteiligen Bezuschussung zu rechnen.

Ihr Zahnarzt...
...ist nach wie vor verpflichtet, vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan aufzustellen. Nun muss jedoch neben den einzelnen Behandlungsschritten und ihren Kosten auch der Festzuschuss der Krankenkasse (bzw. die zu kombinierenden Zuschüsse) aufgeführt sein.

Anhand vorliegender Zuschuss-Tabellen können Zahnarzt und Patient künftig besprechen, welche finanzielle Lösung für den individuellen Befund in Frage kommt. Dabei ist es auch möglich, besonders günstige Bedingungen auszuhandeln, in dem der Zahnarzt den Zahnersatz beispielsweise in einem preiswerteren Labor herstellen lässt.

Ihr Verhalten beim Zahnarzt...
...wird sich vermutlich auch ändern. Viel mehr als bisher wird der Patient in den Entscheidungsprozess vor einer Behandlung eingebunden. Informieren kann sich jeder ausführlich im Internet auf der Seite www.zahnersatz-2005.de (unter dem Punkt ?Aktuelles?/?Befunde und Festzuschuss?) über Befunde, Festzuschüsse und Kombinations- Möglichkeiten.

Da man als Laie oft Schwierigkeiten hat, bei all den genannten Möglichkeiten den Überblick zu behalten, kann man sich bei seiner Krankenkasse beraten lassen und unter Umständen auch einen Beratungszahnarzt der Kasse aufsuchen, um eine zweite Meinung einzuholen. Auf keinen Fall sollten Sie vergessen, sich den Behandlungs- und Kostenplan Ihres Zahnarztes von Ihrer Krankenkasse ?genehmigen? zu lassen.

Das Bonusheft...
... sollten Sie genauso pfleglich behandeln wie bisher. Wer zweimal jährlich zur Vorsorge geht und diese im Heft vermerken lässt, bei dem erhöht sich der Festzuschuss nach fünf Jahren auf 60 und nach zehn Jahren auf 65 Prozent.

Juli 2005 - Sonderbeitrag für den Zahnersatz kommt
Teurer wird der Zahnersatz auf jeden Fall ab dem 01. Juli 2005: Beschäftigte und Rentner müssen dann einen Sonderbeitrag für den Zahnersatz von 0,4 Prozentpunkten auf ihren Krankenkassenbeitrag bezahlen, dazu kommen 0,5 Prozentpunkte für das Krankengeld. Insgesamt kommen auf diese Versicherten dann also 0,9 Prozentpunkte zusätzlich zu, wobei sich die Arbeitgeber und die Rentenkassen nicht an diesen Ausgaben beteiligen.

Zeitgleich wird an einer Beitragssenkung der Kassen um ebenfalls 0,9 Prozentpunkte gearbeitet. Da diese Beitragssenkung den Arbeitnehmern zur Hälfte zugute kommt, ist unter dem Strich mit einem Anstieg des Arbeitnehmerbeitrags um 0,45 Prozent zu rechnen.

 

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Gesetzestext zum Nachlesen

1.1.2005

 

Neuregelungen beim Zahnersatz

vom 21.12.2004

 

Wahlfreiheit beim Zahnersatz

 

Beim Zahnersatz gibt es ab 1. Januar 2005 Änderungen. Der Zahnersatz bleibt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Daran ändert sich nichts. Änderungen gibt es bei den Zuschüssen der Krankenkassen und - ab 1. Juli 2005 - bei der Finanzierung. Das Wichtigste nochmals im Überblick:

 

Bisher gilt: Wer zum Zahnarzt geht und Zahnersatz erhält, bekommt von seiner Krankenkasse einen prozentualen Zuschuss. Dieser kann zwischen 50 und 65 Prozent der Kosten betragen. Das ist abhängig davon, wie regelmäßig man bei der Vorsorge war.

 

Mehr Wahlfreiheit beim Zahnarzt

 

Ab Januar 2005 trägt die Kasse nicht mehr den prozentualen Anteil eines Zahnersatzes, sondern den "befundbezogenen Festzuschuss". Das heißt, die Zuzahlung orientiert sich am Problem: dem Zahn, der ersetzt werden muss - also am Befund, nicht an der Behandlungsmethode. Der Unterschied besteht darin, dass sich der Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden kann, ohne den Anspruch auf den Kassenzuschuss zu verlieren. Die Höhe der Festzuschüsse beträgt mindestens 50 Prozent für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen der bei einem bestimmten Befund festgelegten jeweiligen Regelversorgung. Wie bisher erhöht sich der Festzuschuss bei guter Vorsorge.

 

Heil- und Kostenplan gibt Sicherheit

 

Wichtig bleibt der Heil- und Kostenplan. Diesen muss der Zahnarzt vor einer Behandlung - für die Patientinnen und Patienten kostenfrei - erstellen. Darauf müssen der Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung mit Zahnersatz nach Art, Umfang und Kosten ausgewiesen werden. Danach ist der Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse zu prüfen. Er dient der Transparenz und Sicherheit. Sollten Sie als Patientin oder Patient bezüglich der vorgeschlagenen Versorgung dennoch Unklarheiten haben: Fragen Sie bei Ihrem Arzt oder Kasse nach - auch nach Behandlungsalternativen.

 

Festzuschüsse nur für Zahnersatz

 

Die neuen Festzuschüsse gelten nur für den Zahnersatz. Zahnersatz sind Einzelzahnkronen, Brücken, Prothesen, kombinierte Versorgungsformen und implantatgetragene Versorgungen. Nicht dazu gehören Zahnfüllungen, Gold- oder Keramik-Inlays, Wurzelkanalfüllungen oder Röntgenleistungen. Wer also wegen eines kleinen Loches zum Zahnarzt muss und deswegen gebohrt werden muss, für den bleibt alles beim alten. Hier ändert sich nichts. Änderungen gibt es nur beim Zahnersatz.

 

Bonussystem und die Härtefallregelung bleiben

 

Auch wichtig: Die aktuellen Bonus- und Härtefallregelungen bleiben erhalten und werden auf das Festzuschuss-System umgestellt. Patientinnen und Patienten, die sich um die Gesunderhaltung ihrer Zähne bemühen, können sparen. Wer in den vergangenen fünf Jahren vor der Behandlung regelmäßig die Vorsorgeuntersuchungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen hat, bekommt einen um 20 Prozent höheren Festzuschuss. Der Zuschuss erhöht sich um weitere zehn Prozent, wenn der Versicherte zehn Jahre regelmäßige Kontrolle nachweisen kann. Also: Das Bonusheft weiterführen!

 

Abwarten und Zähne putzen!

 

Was also jetzt tun? Antwort: Zunächst einmal gar nichts. Die neue Festzuschussregelung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Also: Erst einmal abwarten und Zähne putzen, lautet die Devise. Und natürlich regelmäßig zu den Vorsorgeuntersuchungen gehen, die für die Versicherten weiterhin kostenfrei sind. Und ab 1. Januar 2005 sollten Sie Ihre neue Wahlfreiheit nutzen. Denn das ist dann Ihr gutes Recht.

 

GesundheitsministeriumPreise Implantate

Neues Krankenkassenwahlrecht

vom Kabinett beschlossen

 

9.5.2001

 

Das neue Krankenkassenwahlrecht wurde am Mittwoch, 09.05.2001, vom Bundeskabinett beschlossen. Ursprünglich sollte der Beschluss erst im Juli erfolgen. Um jedoch zu vermeiden, dass viele Arbeitnehmer noch nach altem Recht ihre Kündigung zum 31.12.01 aussprechen, wurde der Beschluss kurzfristig vorverlegt. Die Verbraucherschutzverbände sind dagegen Sturm gelaufen.

Der Beschluss des Bundeskabinetts sieht folgende Änderungen vor:

  • die Stichtagsregelung (30.09.) entfällt. Zukünftig können versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende kündigen, erstmals also zum 28.02.01.
  • wird eine Krankenkasse nach neuem Recht (also frühestens ab 01.03.02)gewählt, erfolgt eine Bindung an diese Krankenkasse von mindestens 18 Monaten.

Weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel der sogenannte Mindestbeitragssatz oder der Hochrisikopool, sind in diesem Beschluss noch nicht enthalten. Die Änderungen treten jedoch nur in Kraft, wenn die Gesetzesvorlage in dieser Form den Bundestag und Bundesrat passiert. Hier sind ggf. noch Änderungen im Bezug auf das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung zu erwarten.

Quelle: BKK Philipp Holzmann

 

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Kürzere Kündigungs- und längere Bindungsfrist

bei den gesetzlichen Krankenkassen

 

7.5.2001 Die Bundesregierung informiert:

 

Im Zuge der Neuordnung der gesetzlichen Krankenversicherung plant die Bundesregierung Änderungen beim Krankenkassenwechsel. Nach einem für die Sitzung des Bundeskabinetts am 9. Mai zur Abstimmung vorgesehenen Gesetzentwurf soll für Pflichtversicherte zukünftig ein Kündigungsrecht von sechs Wochen zum Monatsende gelten (bisher immer nur drei Monate zum Jahresende). Die bisherigen Sonderkündigungsrechte entfallen. Andererseits soll eine Bindungsfrist von 18 Monaten eingeführt werden. Das heißt: Der Krankenkassenwechsel wird schneller möglich, an die einmal getroffene Entscheidung für eine Kasse ist der Versicherte allerdings anderthalb Jahre gebunden. Für freiwillig Versicherte ändert sich nichts, für sie gilt schon heute die sechswöchige Frist.

 

Hintergrund: Gefährdung der solidarischen Krankenversicherung

 

Die vorgesehene Neuregelung ist aufgrund eines verschärften Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen notwendig geworden und dient der Verstetigung der Kassenwechsel. Sie ist Teil eines Stufenplanes, zu dem auch die Neuausgestaltung des so genannten Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen gehört. Denn während beitragsgünstige Kassen mit Erfolg junge, gesunde und gutverdienende Mitglieder anziehen, sind bei anderen überproportionale viele chronisch Kranke versichert.

 

Die Neuregelung tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft. Damit zum 30.September 2001, wenn eine fristgerechte Kündigung für das Jahr 2002 nach bisherigem Recht vorliegen muss, klare Verhältnisse bestehen, soll ein Vorschaltegesetz beschlossen werden. Danach ist eine Kündigung für das kommende Jahr letztmalig am 8. Mai 2001 möglich.

 

Ab dem Kabinettsbeschluss entfällt also die Möglichkeit zur Kündigung zum 31. Dezember 2001.

 

Der nächstmögliche Kündigungs- ist aber nach der neuen kurzen

Kündigungsfrist schon der 28. Februar 2002. Für Wechselwillige ergibt

sich daher allenfalls eine Verzögerung von zwei Monaten.

 

Es gibt also keinen Grund, nun so schnell wie möglich die Krankenkassenmitgliedschaft zu kündigen. Jeder Wechselwillige kann sich weiterhin Zeit genug nehmen, seine Entscheidung sorgfältig zu bedenken. Allein der Zwang, diese Frage jeweils bis zum 30. September eines Jahres zu klären, entfällt.

 

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Das Krankenkassenwahlrecht ändert sich grundlegend

7.5.2001

 

Mindestbeitragssatz und neue Kündigungsfristen ab 2002

Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) plant gravierende Einschnitte in das Kassenwahlrecht der Versicherten und die Beitragshoheit der Krankenkassen.

Hier die geplanten Neuregelungen im Grundsatz:

 

Mindestbeitragssatz:

Ab dem 01.01.2002 sollen alle Krankenkassen, zunächst bis Ende 2004, einen Beitragssatz von mindestens 12,5 Prozent erheben.

 

Kündigungsrecht ab 2002:

Ab 2002 soll ein permanentes Kündigungsrecht eingeführt werden. Wer ab dem 01.01.2002 von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, ist - egal ob freiwillig versichert oder Pflichtmitglied - mindestens 18 Monate an die neue Krankenkasse gebunden. Diese kann dann unter Einhaltung einer Frist von voraussichtlich 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

Der Stichtag "30. September", an dem Pflichtversicherte bisher die Krankenkasse wechseln konnten, wird ersatzlos gestrichen. Ebenfalls entfällt das Wechselrecht bei einem Arbeitgeberwechsel und das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzanhebungen der Kasse.

 

Kündigung noch in 2001:

Den Stichtag "30. September 2001" beabsichtigt die Regierung kurzfristig aushebeln. Einen entsprechenden Gesetzentwurf "zur Neuregelung der Kassenwahlrechte" will das Bundeskabinett jetzt schon am kommenden Mittwoch, den 09.05.2001, absegnen, so das Bundesgesundheitsministerium.

Wer also auch zum Jahreswechsel 2001/2002 von seinem bisherigen Recht auf Kassenwechsel Gebrauch machen möchte, sollte seiner Kasse bis kommenden Dienstag, 08.05.2001, vorsorglich kündigen.

Die bisherige Berichterstattung, wonach die Kündigung für Pflichtversicherte zum Jahreswechsel 2001/2002 bis zur dritten Gesetzeslesung - voraussichtlich am 09.07.2001 - noch möglich ist, scheint damit überholt.

(Quelle: BKK Rhein-Sieg Online-Info, 7.5.2001)

 

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Pressemitteilung des BKK-Bundesverbandes

vom 07.05.2001

 

Kassenwechsel für Pflichtmitglieder nur noch bis einschließlich Mittwoch möglich - Bundesgesundheitsministerium will die Einschränkung der Kündigungsrechte vorziehen - Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen und Wahlrechte der freiwillig Versicherten bleiben bis zum Jahresende unverändert

 

Das Bundesgesundheitsministerium will mit der geplanten Neuregelung zum Krankenkassenwahlrecht die Kündigungsrechte der Versicherten einschränken. Das Ministerium verstößt damit gegen elementare Belange des Verbraucherschutzes. Pflichtversicherte können nur noch bis Mittwoch dieser Woche (9. Mai 2001) bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse kündigen, wenn sie zum Jahreswechsel die Kasse wechseln wollen. Darauf wies der Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK Bundesverband) am Montag in Berlin hin.

 

Nach einem Gesetzentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium zur ?Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte? sollen alle Kündigungen bei der Krankenkasse unwirksam sein, die Pflichtversicherte nach dem Mittwoch dieser Woche (9. Mai 2001) aussprechen. Ein Pflichtversicherter könnte dann erst wieder zum 1. März 2002 die Kasse wechseln. Diese Neuregelung soll am Mittwoch (9. Mai 2001) vom Bundeskabinett beschlossen werden. Bisher haben Pflichtversicherte (Monatseinkommen bis 6.525 DM bzw. Jahreseinkommen bis

78.300 DM) jeweils bis zum 30. September die Möglichkeit, zum Jahresende zu kündigen, um zu einer Kasse mit niedrigeren Beitragssätzen zu wechseln.

 

Im Rahmen des Kompromisses zur Reform des Risikostrukturausgleichs sollten einerseits die Kassen-Wahlrechte der Pflichtversicherten ab dem Jahr 2002 erweitert und die Wahlrechte von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten angeglichen werden. Andererseits sollte der bisherige Stichtagstermin 30. September für Kassenwahlentscheidungen der Pflichtmitglieder aufgehoben werden. Im nun vorliegenden Gesetzentwurf soll die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten der Pflichtversicherten nicht mehr erst mit der Parlamentsentscheidung in der 2. und 3. Lesung Anfang Juli wirksam werden, sondern schon mit der Kabinettsentscheidung am Mittwoch dieser Woche. Damit wird die Einschränkung der Kündigungsrechte der Versicherten um zwei Monate vorgezogen und verlängert.

 

Nach dem Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll ab Januar 2002 eine Kündigungsfrist ohne Stichtag für alle Versicherten von sechs Wochen jeweils zum Monatsende gelten. Gekündigt werden kann also frühestens wieder im Januar 2002 mit Wirkung ab März 2002. Außerdem soll ab dem nächstem Jahr für Kassenwechsler eine Sperrfrist von 18 Monaten gelten, bevor sie erneut ihre Kasse wechseln können. Auch das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen einer Kasse soll ab 2002 entfallen. Nach Ansicht der Betriebskrankenkassen werden damit wichtige Verbraucherrechte massiv eingeschränkt. Für teure Kassen schwinde der Anreiz, wirtschaftlich und serviceorientiert zu arbeiten. Die vom Bundesgesundheitsministerium geplante Neuregelung sei eine Schutzvorschrift für teure Krankenkassen und richte sich gegen die Interessen der Versicherten.

 

Die Betriebkrankenkassen weisen ausdrücklich darauf hin: Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhungen einer Kasse bleibt bis zum Jahresende bestehen. Auch die Wahlrechte der freiwillig Versicherten bleiben bis zum Jahresende 2001 unverändert. Freiwillig Versicherte können also weiterhin mit einer Kündigungsfrist von nur zwei Monaten in eine kostengünstige Krankenkasse wechseln. Die 313 Betriebskrankenkassen in Deutschland versichern rund 12 Millionen Menschen. Damit sind die Betriebskrankenkassen die drittgrößte Kassenart der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Ortskrankenkassen und den Ersatzkassen.

 

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