Zahnersatz und Implantate: Zahnzentrum Lübeck GmbH

Info - Allgemeines - Krankenkassentarife

  1. Was bedeutet freie Krankenkassenwahl?
  2. Wie viel kann man beim Wechsel sparen?
  3. Freiwillig oder pflichtversichert?
  4. Was ist mit der Pflegeversicherung?
  5. Wie hoch sind die Beiträge für Studentinnen?
  6. Arbeitsplatz und Wohnsitz in verschiedenen Bundesländern - Welche Kassen sind möglich?
  7. Wo bekomme ich weitere Informationen?

1. Was bedeutet freie Krankenkassenwahl?

Seit dem 1.1.1996 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Krankenkasse frei wählen. An diesem Tag trat das neue Gesundheitsstrukturgesetz in Kraft. Man hat die freie Wahl zwischen

  1. Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK),
  2. Ersatzkrankenkassen (EKK),
  3. Betriebskrankenkassen (BKK),
  4. Innungskrankenkassen (IKK).

Die BKK's bzw. IKK's müssen sich jedoch per Satzung für die allgemeine Mitgliedschaft geöffnet haben. Alle in unserer Datenbank aufgeführten BKK und IKK sind - teilweise nur für bestimmte Bundesländer - geöffnet. Eine komplette Liste aller BKK finden Sie z.B. auf der Homepage des Bundesverbandes der BKK.

 

 

2. Wie viel kann man beim Wechsel sparen?

Die mögliche Einsparung können Sie mit dem Beitragsrechner berechnen.

 

3. Freiwillig oder pflichtversichert?

Versicherungspflicht besteht in Deutschland für alle angestellten Arbeitnehmer, deren Gehalt unter der sogenannten "Beitragsbemessungsgrenze" liegt. Diese Grenze liegt momentan (2001) bei einem Jahresgehalt von 78.300,- DM.

Für Arbeitnehmer, deren Gehalt über dieser Grenze liegt, Beamte und Selbständige besteht die Versicherungspflicht nicht. Sie können sich privat versichern, oder als freiwillig Versicherter den gesetzlichen Krankenkassen beitreten.

 

4. Was ist mit der Pflegeversicherung?

Die Versicherungspflicht besteht unter den gleichen Kriterien wie bei der Krankenkassenversicherungspflicht. Beitragssätze zur Pflegeversicherung sind von der gewählten Krankenkasse unabhängig und betragen 1,7 % des Bruttogehalts.

 

5. Wie hoch sind die Beiträge für Studentinnen?

Für StudentInnen gilt: Bis zum 25. Lebensjahr (bei Männern: plus Bundeswehr- oder Zivildienstzeit) ist man bei den Eltern in der Familienversicherung mitversichert (wenn das monatliche Einkommen unter 640,- DM liegt).

 

Danach gilt unabhängig von der gewählten Krankenkasse der Beitrag für krankenversicherungspflichtige StudentInnen von 44,20 ? (86,45 DM) bis zum 14 Fachsemester oder Vollendung des 30 Lebensjahres (Studentische Krankenversicherung).

 

Nach dem Ausscheiden aus der Studentischen Krankenversicherung kann bei der Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf freiwillige Versicherung gestellt werden.

 

6. Arbeitsplatz und Wohnsitz

befinden sich in verschiedenen Bundesländern - Welche Kassen sind möglich?

 

Wenn sich Ihr Arbeitsplatz in einem anderen Bundesland befindet als Ihr erster Wohnsitz, können Sie sich bei allen Krankenkassen versichern, die entweder in dem einen oder in dem anderen Bundesland (oder natürlich auch in beiden) geöffnet sind.

 

7. Wo bekomme ich weitere Informationen?

Weitere Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundsministeriums für Gesundheit:

Montag - Donnerstag von 8 bis 20 Uhr zum Nulltarif, Tel. 0800 / 1 91 91 99

 


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